Will der Erbe die Erbschaft nicht, muss er sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Die 6-wöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das in aller Regel immer der Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist.
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Beispiel für die Erbfolge und die erneute Frist
Zunächst ist O der Erbe. Diesem sind die Machenschaften des Erblassers zu Lebzeiten wohl bekannt und er weiß, dass der Erblasser jede Menge Schulden hatte. Er schlägt also das Erbe aus. Dann ist zunächst der Neffe N Ersatzerbe. Für ihn beginnt die 6 Wochenfrist in dem Moment, in der er davon erfährt, dass O die Erbschaft ausgeschlagen hat und dass er nun der Erbe ist. Er wird von O über die Schulden informiert und schlägt nun selbst das Erbe aus. Ab jetzt ist kein Testamtserbe mehr da und es greift die gesetzliche Erbfolge, so dass die beiden Kinder des Erblassers nun zu gleichen Teilen erben. Diese haben sich seit langem vom Erblasser abgewendet, weil sie von seinen zweifelhaften Geschäften ebenfalls wussten. Sie gehen nun ebenfalls zum Notar und schlagen aus, dies auch für den noch minderjährigen Enkel. Der nächste noch lebende Erbe ist eine Schwester des Erblassers. Für diese beginnt die Ausschlagungsfrist in dem Moment, in dem die Kinder und der Enkel ausgeschlagen haben.
Die Ausschlagungskette setzt sich dann beliebig weiter fort, wobei für jeden immer weiteren entfernteren Erben die Ausschlagungsfrist erst in dem Moment beginnt, in dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Erst wenn alle ausgeschlagen haben, erbt zum Schluss der Fiskus – und der kann nicht ausschlagen.